Mindestlohn im Sportbereich: Klarstellungen aus der SPD Bundestagsfraktion

08. Februar 2015

Mindestlohn im Sport (PDF, 142 kB)

Bitte PDF-Datei anklicken

Sport ist die größte Bürgerbewegung Deutschlands und das Ehrenamt ist vom Mindestlohn ausgenommen.Wir stellen klar, dass es im Amateurbereich nach wie vor möglich bleibt, den Trainings- und Spielbereich mit Ehrenamtlichen zu organisieren.

Gemäß § 22 (3) des Mindestlohngesetzes wird ehrenamtliche Tätigkeit vom Mindestlohngesetz nicht erfasst. Darüber hinaus haben wir in einer Protokollnotiz zum Mindestlohngesetz die Bezeichnung des Ehrenamtes im Sport erläutert, denn ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie andere ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen leisten ein wichtiges bürgerschaftliches Engagement.

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - flächendeckend und ohne Schlupflöcher. Und das ist auch gut so, denn der Mindest-lohn ist eine sozialpolitische Errungenschaft für faire Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt. Auch im Sport gelten Fairness und Gerechtigkeit. Der Mindestlohn gilt selbstverständlich auch im Sport. Sport ist die größte Bürgerbewegung Deutschlands und das Ehrenamt ist vom Mindestlohn ausgenommen. Wir stellen klar, dass es im Amateurbereich nach wie vor möglich bleibt, den Trainings- und Spielbereich mit Ehrenamtlichen zu organisieren. Gemäß § 22 (3) des Mindestlohngesetzes wird ehrenamtliche Tätigkeit vom Mindestlohngesetz nicht erfasst. Darüber hinaus haben wir in einer Protokollnotiz zum Mindestlohngesetz die Bezeichnung des Ehrenamtes im Sport erläutert, denn ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie andere ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen leisten ein wichtiges bürgerschaftliches Engagement.

Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" ist demnach auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Amateur- und Vertragssportlerinnen und -sportler fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Hierunter fallen grundsätzlich auch geringfügig Beschäftigte auf 450-Euro-Basis (Minijobber). Bei Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ist also anzunehmen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, für das der Mindestlohn gilt. Das schließt allerdings ein darüberhinausgehendes ehren-amtliches Engagement neben der geringfügigen Beschäftigung nicht aus. Es muss sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, welche Leistungen in welchem Umfang Bestandteil des Minijobs sind, und es muss eine klare Abgrenzung zur ehrenamtlichen Tätigkeit gegeben sein. Damit bleibt die Kombination eines Minijobs mit der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale möglich. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Ausübung von Ehrenämtern nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern der Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls ist. Dies schließt die Zahlung von Pauschalen oder Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nicht aus.

Bei "Quasi-Freiwilligen", das heißt Personen, die zwar aus einer gemeinnützigen Motivation heraus tätig werden, zugleich aber aus steuerrechtlichen und/oder sozialversicherungsrechtlich Gründen als Minijobber gemeldet sind, handelt es sich regelmäßig um Arbeitnehmer. Eine Differenzierung danach, wie produktiv eine Tätigkeit ist, ob sie gesellschaftlich begrüßt oder missbilligt wird oder danach, welchen gemeinnützigen oder "sozial sinnvollen" Zwecken eine Beschäftigung dient, ist nicht möglich. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vereinen, in Eingliederungsbetrieben oder kirchlichen bzw. karitativen Einrichtungen etc. haben damit Anspruch auf den Mindestlohn. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Ehrenamt vorliegt, auf eine Gesamt-würdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.

Teilen